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Spanien hat seit 2005 ein völlig neues Scheidungsrecht eingeführt. Bei der sogenannten Express-Scheidung ist es ausreichend, dass einer der Ehepartner Scheidungsantrag stellt. Eine Trennungszeit oder gerade das Feststellen eines Verschuldens ist nicht erforderlich. Damit gilt das alte Prinzip, dass man in die Ehe schnell hinein- aber nur schwer wieder herauskommt nicht mehr. Vor der Reform war es in Spanien erforderlich, dass vor der Scheidung ein gerichtliches Trennungsverfahren durchgeführt werden musste, bevor man die Scheidung einreichen konnte. Dies ist nun freiwillig möglich und wird in der Praxis kaum noch genutzt. Allerdings kann der Antrag auf Scheidung frühestens drei Monate nach Eheschließung gestellt werden.
Die statistischen Daten bereits nach dem ersten Jahr der Geltung des neuen Rechts zeigten, dass es ein voller „Erfolg“ ist, wenn man den spektakulären Ansteig von 21,6 % mehr gerichtlich beendeten Ehen gegenüber dem Vorjahr als Erfolg bezeichnen möchte. Immerhin ist es aus meiner praktischen Sicht erfreulich, dass überproportional einvernehmliche Scheidungen gegenüber streitigen angestiegen sind. Die Scheidung und die damit verbundenen Nebensachen wie Kindessorge, Besuchsrecht, Unterhalt und nicht zuletzt die Auseinandersetzung des Vermögens sollte nach Möglichkeit zwischen den Ehepartnern im Einvernehmen geregelt werden. Auch bei zunächst „fliegenden Fetzen“ ist das nach meiner Erfahrung bei vielen gescheiterten Ehen – allerdings mit viel Geduld – möglich. Nicht nur, dass sich viele Betroffene das Waschen schmutziger Wäsche vor Gericht sparen wollen, auch die reine wirtschaftliche Vernunft, möglichst viel vom Vermögen selbst zu behalten und nicht in Gerichtsprozesse zu investieren, ist eine Erkenntnis, die sich beim Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung oft durchsetzt, auch, wenn Maximalforderungen nicht erreicht werden können.
Deutsche können vom spanischen Express-Scheidungsrecht nur begrenzt Gebrauch machen. Das liegt daran, dass, wenn beide Ehepartner Deutsche sind, in Spanien grundsätzlich das deutsche Scheidungsrecht anwendbar bleibt. Damit muss grundsätzlich die Trennungszeit von mindestens einem Jahr eingehalten werden, die das deutsche Recht vorsieht, was sich insbesondere dort, wo die Partner an sich über die Scheidung einig sind, als hinderlich erweisen kann. Allerdings können die Partner, wenn sie sich einig sind, die Anwendung des spanischen rechts wählen und so die Trennungszeit "umgehen".
Spanisches Recht ist ohnehin dann anwendbar, wenn ein Partner Spanier ist oder beide Partner sonst verschiedene Nationalitäten haben und in Spanien wohnen bzw. gewohnt haben.
Wenn beide Partner Deutsche sind, kann die Scheidung zwar grundsätzlich auch beim spanischen Gericht des Wohnortes in Spanien durchgeführt werden. Solche Verfahren kommen in meiner Praxis durchaus häufig vor. Allerdings muss dem spanischen Familiengericht dann das deutsche Recht nachgewiesen werden. Es sei denn, die Eheleute wählen einvernehmlich die Anwendung des spanischens Rechts. Weiterhin können Auslandsdeutsche sich auch von Spanien aus in Deutschland scheiden lassen, was insbesondere im Hinblick auf den Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften vorteilhaft ist. Besteht in Deutschland kein Wohnsitz mehr, kann ein Scheidungsverfahren dennoch beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg durchgeführt werden. Auch solche Fälle vertritt unsere Kanzlei regelmäßig. Welche Variante zu bevorzugen ist, muss immer mit den Betroffenen im Einzelfall festgelegt werden.
Wir vertreten auch Spanier, die Deutschland leben und sich nach dem neuen Scheidungsrecht ihres Heimatlandes in Deutschland scheiden lassen wollen. In solchen Verfahren erstelle ich auch Rechtsgutachten über das ausländische Recht und dessen praktische Anwendung in Spanien.
Unsere Mitarbeiterinnen geben Ihnen gern einen Beratungstermin in einem unserer Büros in Deutschland oder in Spanien und nennen Ihnen selbstverständlich vorab die Kosten für eine erste Beratung. So können Sie sich die Informationen und Vorschläge in Ruhe durch den Kopf gehen lassen, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Möchten Sie ein unverbindliches und kostenloses Angebot zu einer Rechtsfrage vorab per E-Mail an uns richten? Verwenden Sie einfach das Kontaktformular
© Niels Becker 2007



