Vaterschaftsfeststellung
Wie ist es zu bewerten, wenn in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft, der betroffene Mann sich weigert, sich einer Genanalyse zu unterziehen? Dies hat der Oberste Gerichtshof in Madrid jetzt in dem Sinne entschieden, dass bei einer Verweigerung des erbbiologischen Gutachtens von einer Vaterschaft auszugehen ist. Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Berufungsgerichts in Alicante auf. Dabei handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung wie in diesen Fällen vorzugehen ist. Die Anordnung des Gutachtens sei mit den Persönlichkeitsrechten des potentiellen Vaters ebenso vereinbar wie verfassungsrechtlich verbrieften Menschenwürde. Wer sich daher weigere, müsse eine Wertung dieses Verhaltens im Sinne der Bestätigung der Vaterschaft in Kauf nehmen. (Tribunal Supremo, Urt. v. 11.09.2003)
Vater ohne Vaterschaftstest
In Spanien kann bei Vaterschaftsprozessen der Betroffene nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nicht dazu gezwungen werden, sich dem Vaterschaftstest zu unterziehen, da die zwangsweise Abnahme von Blut den Betroffenen in seinen Grundrechten verletze. Wenn der Betroffene sich also weigert, dass ein erbbiologisches Gutachten erstellt wird, steht das betroffene Kind ohne Beweise bezüglich seiner Abstammung da. Das sei dem Kind nicht zuzumuten, befand kürzlich der Oberste Gerichtshof in Madrid. Wenn der Vaterschaftskandidat sich ohne jeden Grund weigere, den Vaterschaftstest machen zu lassen, gelte die Vaterschaft als erwiesen, wenn gewisse andere Indizien (z.B. Verkehr mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit) dafür sprächen. Bei einer Interessenabwägung sei hier zugunsten des Kindes zu entscheiden. (Tribunal Supremo, Urt. v. 17.6.2004)
Verweigerung des Vaterschaftstests - Einschränkung
In Spanien können Väter im Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft nicht dazu gezwungen werden, sich einem Vaterschafstest zu unterziehen, weil dies nach Auffassung der spanischen Gerichte gegen das durch die Verfassung garantierte Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verstößt. Die Zivilrichter am obersten Gerichtshof hatten allerdings in letzter Zeit aus der Verweigerung der Vaterschaftstests geschlossen, dies sei eine Vermutung für das Vorliegen der Vaterschaft. Dies führte zu dem Ergebnis, dass diejenigen, die den Test verweigerten, automatisch verurteilt wurden und somit ihre Vaterschaft als rechtskräftig festgestellt galt. Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist jetzt durch das spanische Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Aus der Weigerung den Test zu machen, dürfe nicht per se geschlossen werden, der betroffene Mann sei der Vater. Vielmehr müsse auch andere unter Berücksichtigung anderer Indizien eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen werden. (Tribunal Constitucional, Urt. v. 14.02.2005)
Minderjährige Immobilieneigentümer
Grundsätzlich vertreten die Eltern ihre minderjährigen bei Rechtsgeschäften über das Vermögen der Kinder. Allerdings gibt es hierbei Beschränkungen, die vielen Eltern nicht bewusst sind:
Wenn Minderjährige Kinder Eigentümer von Immobilien – etwa aufgrund einer Erbschaft - sind, bedürfen die Eltern der Zustimmung durch das Gericht, wenn diese Immobilien veräußert werden sollen. Dies gilt sowohl nach den spanischen Código Civil als auch nach dem deutschen BGB. Was ist aber die Sanktion, wenn die Eltern, ohne die erforderliche Zustimmung trotzdem über Immobilie ihrer Kinder verfügen?
In einem Fall, den der Oberste Gerichtshof in Madrid zu kürzlich zu entscheiden hat, hatte die Mutter minderjähriger Kindern mit einem privatschriftlichen Vertrag im Jahr 1959 über eine den Kindern gehörende Wohnung verfügt. Lange nachdem die Kinder volljährig geworden waren, beriefen sich nunmehr die Erben des einstigen Erwerbers der Mutter auf den von dieser geschlossenen Vertrag und verlangten von den Kindern die Erteilung einer Escritura, um in das Grundbuch eingetragen zu werden. Hiergegen argumentierten die Kinder der Vertrag, den ihre Mutter geschlossen hatte, sei nichtig gewesen, weil sie nicht die erforderliche Zustimmung des Gerichts eingeholt hatte. Daher könnten sich Erben des Käufers nicht auf diesen Vertrag berufen. Mit dieser Argumentation bekamen die Kinder zunächst in erster Instanz Recht. Anders entschied aber das Berufungsgericht und dann der Oberste Gerichtshof: Dieser ist der Ansicht, dass im spanischen Recht die fehlende Zustimmung zu dem Verkauf durch das Gericht nicht zu einer automatischen Nichtigkeit des Vertrages führe. Dieser sei vielmehr „schwebend unwirksam“ bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kindern; diese könnten dann innerhalb von vier Jahren den Vertrag anfechten. Bliebe eine solche Anfechtung aus, verjähre das Recht nach vier Jahren und das Geschäft werde dann vier Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit wirksam. Das war in dem von den obersten Zivilrichtern in Madrid entschiedenen Fall bereits lange eingetreten, so dass die Kindern an das Geschäft der Mutter gebunden waren und den erben des Erwerbers eine Escritura erteilen mussten. (Tribunal Supremo, Urt. v. 3.3.2006)
Eltern haften für ihre Kinder
Das Telefon ist für viele Teenager eine unwiderstehliche Versuchung. Dies führt für die Eltern nicht selten zu bösen Überraschungen bei der Telefonrechnung. Aber sind die Eltern auch verpflichtet, für die Kosten heimlich geführten Telefonate des minderjährigen Sohns mit Erotikhotlines aufkommen? Das bejahten die Richter des Berufungsgerichts in Barcelona. Es sei Sache der Eltern, dafür zu sorgen, dass ihr Nachwuchs keinen für Kinder nicht geeigneten Zugang zum heimischen Telefon erhielten. Außerdem könne man die entsprechenden Nummern auch sperren lassen. Daher sei es eine Frage, ob die Eltern ihre Kinder richtig beaufsichtigt hätten. Für die Telefonkosten, die durch die Kinder verursacht worden sind, müssen sie aufkommen. (Audiencia Provincial Barcelona, Urt. v. 15.07.03)
(c) 2006 Niels Becker
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