Ins Gefängnis als SMS-Spion
Während eines Ehestreits eines Ehepaares, dessen Beziehung auch wegen einer Reihe anderer Gründe als gescheitert anzusehen war, hatte der Ehemann gewaltsam seiner Frau ihr Mobiltelefon entrissen, um die darauf gespeicherten SMS seines vermeintlichen Nebenbuhlers zu lesen. Dieses Verhalten ist in Spanien strafwürdig entschied ein Gericht in Alicante. Derartiges Eindringen in die Intimsphäre des Partners ist unter den Tatbestand des Geheimnisverrats zu subsumieren und demgemäß zu bestrafen. Ein Jahr Gefängnis und 306 Tagessätze lautet sein Urteil. (JPI Alicante Núm. 9, Urt. v. 14.04.05)
Anhörung beider Ehegatten
Der Ehemann eines getrennt lebenden Paares hatte beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung ihm das Sorgerecht für das gemeinsame erst wenige Monate alte Kind und die alleinige Benutzung der Ehewohnung zuzusprechen.
Hierzu sollte der Ehemann als Antragsteller vom Gericht gehört werden.
Die Ehefrau war nicht vorgeladen worden, hatte aber von dem Antrag des Ehemanns „Wind bekommen“. Daher begab sie sich mit ihrem Anwalt zu Gericht. Dort wurde ihr der Zutritt zu der Anhörung des Ehemannes von Angestellten des Gerichts verweigert. Begründung des Gerichts: Bei einstweiligen Anordnungen, die nicht Unterhalt zum Gegenstand haben, sei eine Anhörung des Antragsgegners, in diesem Fall der Ehefrau, nicht erforderlich.
Gegen diese Behandlung erhob die Ehefrau nun mit Erfolg Verfassungsbeschwerde beim spanischen Verfassungsgericht in Madrid, das ihr nach fünfjähriger Bearbeitungszeit nun Recht gab: Die Verweigerung der Anhörung verletzte das verfassungsmäße Recht auf einen fairen Prozess. Das Gericht durfte nicht über den Kopf der Betroffenen hinweg in deren Rechte eingreifen. Dass es sich um eine Eilentscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes handelte, spielt dabei keine Rolle. Das Verfassungsgericht hob die Entscheidung des Zivilgerichts daher auf . Diese Entscheidung des Verfassungsgerichts reiht sich in von Urteilen ein, mit denen dieses Entscheidungen der sogenannten ordentlichen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit wegen Verfahrensfehlern korrigiert, weil diese sich nach Auffassung des Verfassungsgericht häufig hinter Paragraphen verschanzen aber dabei das Recht der Prozessparteien auf einen fairen Prozess aus den Augen verlieren. Das Problem des Verfassungsgerichts liegt immer darin, dass es sich nicht in inhaltliche Fragen der Interpretation des jeweiligen Rechtszweigs einmischen soll. Hätte der Familienrichter also die Ehefrau angehört und dann dieselbe Entscheidung getroffen, wäre diese vor dem Verfassungsgericht aller Wahrscheinlichkeit nach nicht anzugreifen gewesen. Die ordentlichen Gerichte und insbesondere der Oberste Gerichtshof, der sich als oberster Hüter des Zivil- und Strafrechts sieht, hat mehrfach in amtlichen Verlautbarungen seine Unzufriedenheit mit den Entscheidungen des Verfassungsgericht zu erkennen gegeben. Für die Bürger ist die strenge Kontrolle des Verfassungsgerichts, ob ein Prozess fair verlaufen ist, jedenfalls ein zusätzliche Vertrauensgarantie in die spanische Justiz, obwohl der betroffenen Ehefrau, nachdem inzwischen bereits die Scheidung durchgeführt wurde, die Aufhebung der vorläufigen einstweiligen Anordnung vom Beginn des Prozesses wenig Praktisches bringen dürfte. (Tribunal Constitucional, Urt. v. 4.4.2005)
Wohnungszuweisung und Zwangsvollstreckung
Das Verhältnis zwischen dem familienrechtlichen Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung und der Erwerb der Immobilie durch Dritte beschäftigt immer wieder die spanische Justiz. Wessen Rechte sollen vorgehen? Einerseits soll mit der Zuweisung der bisherigen Ehewohung im Scheidungsverfahren zum Beispiel an die Ehefrau und die Kinder sichergestellt werden, dass diese auch weiter ein Dach über dem Kopf haben. Andererseits fragt sich, ob nicht beispielsweise der Ehemann die Immobilie durch Verkauf verwerten können soll. Das Problem stellte sich in einem von dem Berufungsgericht in Córdoba entschiedenen Fall in noch deutlicherer Weise: Da der Ehemann seine Schulden nicht mehr bezahlte, wurde die Wohnung zwangsversteigert. Der Erwerber fand nun Frau und Kinder in dem Objekt vor. Während sich diese auf die Zuweisung der Wohnung durch das Familiengericht pochten, argumentierte der Erwerber er habe die Immobilie ohne Belastungen erworben, weil solche nicht im Grundbuch eingetragen gewesen seien. Die Richter in Andalusien entschieden, dass bei dieser Sachlage die Anordnung des Familiengerichts Vorrang hat. Erst wenn das jüngste Kind volljährig geworden sei, müsse die Wohnung geräumt werden. Die Richter schlossen sich damit der inzwischen der überwiegenden Meinung der spanischen Gerichte an, die beispielsweise auch vom Berufungsgericht der Balearen in Palma vertreten wird, an. (Audiencia Provincial Córdoba, Urt. v. 02.04.03)
Einbruch in die Ehewohnung
Wer die Ehewohnung verlässt und sich vom Partner trennt, kann nicht einfach wieder zurückkommen, wenn es ihm gefällt. Diese Quintessenz ergibt sich aus einem kürzlich von dem Obersten Gerichtshof in Madrid in einer Strafsache entschiedenen Urteil. Eine Ehemann hatte seine Frau seit einiger Zeit verlassen. Eines nachts fiel es ihm ein, dass er wieder zurück in die eheliche Wohnung wollte. Da die Ehefrau die Schlösser getauscht hatte, verschaffte er sich gewaltsam Zugang. Dies erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruches. Denn, wer in eine Wohnung gegen den Willen von deren faktischen Inhaber – also des dort verbliebenen Ehepartners - eindringe, mache sich strafbar. Denn der Ehemann sei, nachdem er die Wohnung vor längerem aufgegeben habe, nicht mehr als Inhaber derselben anzusehen gewesen, entschieden die Richter. (Tribunal Supremo, Urt. v. 04.06.2004)
Haus der Schwiegereltern als Ehewohnung
Die Frage, wer nach einer Trennung bzw. Scheidung die bisherige gemeinsame Wohnung weiter nutzen darf, ist beim Familiengericht häufig heiß umstritten. Dies liegt insbesondere auch daran, dass derjenige, dem die Wohnung zugewiesen wird, diese in Spanien auch dann nicht zu verlassen braucht, wenn sie ihm nicht gehört und der Ex die Immobilie an einen Dritten verkauft. Sogar im Falle der Zwangsversteigerung soll der Erwerber nach Ansicht einiger Gerichte die Zuweisung durch das Familiengericht dulden müssen.
Der Oberste Gerichthof in Madrid hat in einem kürzlich ergangenen Urteil eine Trendwende dieser Rechtsprechung eingeleitet. Die Eltern des Ehemannes hatten ihm und seiner Frau ein Haus als Wohnung überlassen, das den Eltern alleine gehörte. Miete mussten sie nicht zahlen. Es kam zu Trennung des Paares. Das Familiengericht der Frau Ehewohnung zur Benutzung zu. Damit waren aber die Ex-Schwiegereltern überhaupt nicht einverstanden: Sie erhoben eine Räumungsklage, die in Spanien bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung jederzeit möglich ist. Hiergegen wandte sich die Ex-Schwiegertochter mit dem Einwand, ihr sei die Wohnung vom Familiengericht zugewiesen und das hätten die Eltern des Ex-Mannes zu akzeptieren. Mit diesem Einwand scheiterte sie in der ersten Instanz, das Berufungsgericht gab ihr dagegen Recht; der Oberste Gerichtshof hat nun in letzter Instanz den Schwiegereltern Recht gegeben: Wer kostenlose eine fremde Immobilie nutze, dem stehe auch im Falle der Trennung vom Ehepartner kein höherer Vertrauensschutz zu als dem, der auch ohne Trennung auf das jederzeitige Verlangen der Eigentümer die Immobilie habe räumen müssen. Die familiengerichtliche Zuweisung der Wohnung können dem Herausgabeverlangen also nicht entgegen gehalten werden. (Tribunal Supremo, Urt. v. 02.10.2008)
(c) 2008 Niels Becker
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