Entzug der elterlichen Sorge
Seine Eltern kann man sich nicht aussuchen und auch „schlechte Eltern“ stehen unter dem in der Verfassung garantierten Schutz der Familie. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann das elterliche Sorgrecht entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Das Berufungsgericht in Malaga ist der Ansicht, dass auch die Verurteilung des Vaters zu einer mehrjährigen Haftstrafe kein ausreichender Grund zum Entzug des Sorgerechts ist. Bei der Mutter kann allerdings in dem von den Richtern zu entschiedenen Fall auch noch hinzu, dass sie drogenabhängig war. Dies rechtfertige den Entzug der elterlichen Sorge, entschieden die Richter. (Audiencia Provincial Malaga, Urt. v. 10.1.2003)
Umgangsrecht zugunsten des Vaters I
In Spanien wie Deutschland werden in aller Regel die Kinder im Falle der Scheidung der Mutter „zugesprochen“. Dass es aber auch anderes herum sein kann, beweist ein Urteil des Berufungsgericht von Valencia. Immerhin hatte der Vater ein psychologisches Gutachten beigebracht, dass nichts dagagen sprach, dass seine Kinder bei ihm wohnten. Ausschlaggebend war für das Gericht allerdings auch, dass die Schwiegermutter des Vaters sich nachdrücklich für den Verbleib der Kinder beim Schwiegersohn eingesetzt hatte. Auch die Kinder selbst wollten lieber beim Vater bleiben. Allerdings bestimmte das Gericht ein großzügiges Besuchsrecht zugunsten der Mutter, das auch gemeinsame Ferien mit einschließt. (Audiencia Provincial Valencia, Urt. v. 4.2.2003)
Umgangsrecht zugunsten des Vaters II
In den allermeisten Fällen wird das Umgangs- und Aufenthaltsrecht bei Scheidungen auch in Spanien den Müttern der Kindern zugesprochen. Allerdings kann es auch anders kommen:
Der Oberste Gerichtshof hat ein Urteil bestätigt, nach dem einer Mutter das Umgangsrecht mit ihrer minderjährigen Tochter entzogen worden ist und stattdessen auf den Vater übertragen wurde, weil diese die Tochter mehrfach verspätet zur Schule gebracht hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass die Mutter wegen ihres Arbeits- und emotionalen Lebenswandels nicht in der Lage sei, adäquat für das Kind zu sorgen. Obwohl sowohl die Umgewöhnung an das Leben mit dem Vater als auch der Verlust der Mutter für das Kind als sehr schwierig anzusehen sei, entspreche es angesichts der Umstände am ehesten dem Kindeswohl der Mutter das Umgangsrechts zu entziehen. (Tribunal Supremo, Urt. v. 09.03.2003)
Einschränkung des Besuchsrechts
Auch der Vater, der von der Familie getrennt lebt, hat einen Anspruch darauf, seine Kinder in regelmäßigen Abständen zu besuchen. Die Mütter haben hier häufig Angst, wenn die Väter die Kinder etwa über das Wochenende „mitnehmen“; etwa, weil sie fürchten, diese könnten gar nicht ordentlich für die Kinder sorgen oder würden sie sogar entführen. Da das Gesetz aber vorsieht, dass beide Elternteile grundsätzlich mit den Kindern Umgang haben sollen, können Ausnahmen von dem väterlichen Besuchsrecht nur dann zugelassen werden, wenn sich konkret Hinwiese dafür ergeben, dass das Wohl der Kinder gefährdet sein könnte. Das Berufungsgericht der Balearen in Palma hat dies unlängst für den Fall entschieden, dass der Vater nachweislich in der Vergangenheit regelmäßig Kokain konsumiert und die Abgabe einer Haarprobe zu Überprüfung seines aktuellen Suchtverhaltens verweigert hat. Zum Wohle der Kinder müsse das Besuchsrecht des Vaters daher ausgeschlossen werden, urteilte die Berufungskammer. (Audiencia Provincial Balerares, Urt. v. 15.07.2003)
Ausreiseverbot für ein Kind
Ausreiseverbote, die eher typisch für die kommunistischen Diktaturen des Ostblocks waren, sind in demokratischen Staaten eher selten. Für die Anordnung einer solchen Maßnahme sind gewichtige Gründe erforderlich. Einen solchen hat kürzlich ein Untersuchungsgericht in Gerona in Katalonien im Fall einer Mutter angenommen, die mit ihrer dreijährigen Tochter eine Reise nach Gambia unternehmen wollte – nach Aussage der Mutter, um dort die kranke Großmutter des Kindes zu besuchen. Hiergegen hatte sich der Vater des Kindes gewandt und den spanischen Behörden angezeigt, dass der tatsächliche Grund für die Ausreise eine geplante Genitalverstümmlung bei der Kleinen gewesen sei. Aufgrund dieser Anzeige wurde in Strafverfahren eingeleitet. Als Eilmaßnahme zum Schutz des Kindes ordnete das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Ausreiseverbot an. Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass es für den Schutz des Kindes aufgrund der von Spanien ratifizierten Abkommen zum Schutz von Minderjährigen in jedem Fall zuständig sei. Auch stehe der Schutz des Minderjährigen über jedem anderen Rechtsgut. Ob tatsächlich die Genitalverstümmlung des Kindes geplant gewesen sei oder nicht, erachtete das Gericht als irrelevant. Allein die Tatsache, dass im Heimatland des Kindes diese – wie es das Gericht ausdrückt – „brutale Praxis, die in absolutem Gegensatz zu unserer Kultur und Rechtsordnung steht“ durchgeführt wird, ist ausreichend um zum Schutz des Kindes ein Ausreiseverbot nach Gambia anzuordnen. Um das Gebot entsprechend effektiv zu machen wurde die Bekanntmachung an alle Polizeieinheiten an Grenzen, Häfen und Flughäfen angeordnet. (Juzgado Instrucción 2 Gerona, Beschl. v. 20.6.2007)
Geteiltes Umgangsrecht und Familienwohnung
In Spanien wird im Scheidungsfall genauso wie Deutschland darüber entscheiden, wer das elterliche Sorgerecht ausübt und bei wem die Kinder im Rahmen des so genannten Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrechts verbleiben sollen. In der Regel wird das Sorgerecht – also die Entscheidung über wichtige Fragen der Erziehung und Entwicklung des Kindes – beiden Eltern gemeinsam übertragen. Inzwischen ist es allerdings auch „in Mode gekommen“, das Umgangsrecht nicht mehr statisch einem Elternteil zuzuordnen sondern beiden Eltern abwechselnd, sodass das Kind dann jeweils eine Zeit mit dem Vater und eine Zeit mit der Mutter verbringt. Diese Lösungen führen aber dann rechtlich zu einer Reihe von Verwicklungen wie ein kürzlich von dem Berufungsgericht in Madrid entschiedenes Urteil zeigt.
Ein Ehepaar hatte zwei minderjährige Kinder und ließ sich scheiden. Beide Eltern „kämpften“ darum, dass sie das Umgangsrecht mit den Kindern erhalten wollten. Das Gericht traf eine vermeintlich salomonische Entscheidung und sprach ein Kind der Mutter und das andere dem Vater zu.
Nun stellte sich aber auch die Frage, ob es dem Wohl der Kinder entspricht, wenn sie von einander getrennt werden. Dies löste das Gericht, indem es anordnete, dass die Kinder abwechselnd jeweils bei einem Elternteil gemeinsam das Wochenende und die Ferien verbringen, um sich nicht aus den Augen zu verlieren.
Das Zivilgesetzbuch sieht nun aber weiter vor, dass demjenigen Elternteil, dem der Umgang mit den Kindern zugesprochen wird auch die bisherige eheliche Wohnung zur Benutzung zugewiesen wird. Einen Fall, dass jeder Elternteil ein Kind „erhält“, hatte der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Daher musste das Gericht mit seinem salomonischen Ausgangspunkt nun auch eine kreative Lösung für diese Frage finden und entschied, dass die eheliche Wohnung jährlich abwechselnd von der Muter mit dem einen Kindern und dann im Folgejahr von dem Vater mit dem anderen Kind genutzt werden kann. Am meisten dürften sich über dieses Urteil demgemäß die örtlichen Umzugsunternehmer freuen. Ob diese Lösung wirklich das Optimale für die Kinder ist, wie es im Gesetz verlangt wird, mag jeder für sich selbst entscheiden. (Audiencia Provincial Madrid Urt. v. 2.11.2007)
(c) 2008 Niels Becker
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