Gemeinsame Haftung für Einkäufe

Ein getrennt lebendes Paar muss gemeinsam für die mit der Kundenkarte eines Warenhauses getätigten Einkäufe aufkommen. Die Eheleute lebten zwar getrennt, jedoch käme es im Verhältnis zwischen den Ehepartnern und dem Warenhaus nicht darauf an, dass der Güterstand zum Zeitpunkt der Einkäufe beendet gewesen sei: Für das Warenhaus sei nur maßgeblich, dass zum Zeitpunkt der Einkäufe ein Partner Inhaber und der andere Berechtigter der Karte gewesen sei, fanden die Richter des Berufungsgerichts von Huelva in Andalusien. Denn nach den Bedingungen der Kundenkarte müssen Berechtigter und Inhaber der Karte gemeinsam für Einkaufsschulden haften. (Audiencia Provincial Huelva, Urt. v. 17.03.2004)

Gütertrennung und Eigentumsnachweis

Bei Ehepaaren, die in Gütertrennung verheiratet sind, erwerben beide Partner voneinander getrennte Vermögensmassen. Das bedeutet, im Falle der Scheidung kann der eine Gatte grundsätzlich nichts vom Vermögen des anderen verlangen. Wenn einer der Partner einer haftungsträchtigen Tätigkeit nachgeht, zum Beispiel als selbständiger Unternehmer, werden nicht selten die Vermögenswerte auf den Namen des anderen Partners angeschafft, obwohl beide Partner hierzu Geld beigesteuert haben. Für den Fall der Scheidung besteht allerdings die Möglichkeit, trotzdem einen Ausgleich zu verlangen: Allerdings muss der Ehepartner, der Geld zum Vermögen des anderen beigesteuert hat, seine Beteiligung am Erwerb beweisen. In diesen Fällen wird es aber vor Gericht oft schwierig; denn der Eigentumstitel oder die Beteiligung muss bewiesen werden. Daran stellen die Gerichte dann strenge Anforderungen, wie ein Urteil des Obersten Gerichtshofes in Madrid zeigt: Es reicht zum Beispiel nicht aus, wenn nachgewiesen wird, dass der Ehepartner durch Verkäufe über entsprechendes Barvermögen verfügt hat, um eine Immobilie zu erwerben. Vielmehr müsse – durch Quittungen oder andere Belege – nachgewiesen sein, dass dieses Barvermögen auch tatsächlich zum Erwerb einer Immobilie auf den Namen des anderen eingesetzt worden ist. Auch eine stillschweigende Schenkung käme nicht in Betracht, da diese bei Immobilien in einer notariellen Escritura beurkundet werden müsse. (Tribunal Supremo, Urt. v. 21.3.2003)

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