Ausgleich für nicht eheliche Lebenspartner I
Wer mit seinem Partner ohne Trauschein zusammenlebt, kann nach dem deutschen Recht in der Regel keinen Ausgleich verlangen, wenn die Beziehung in die Brüche geht. Anders ist es in Spanien, wo durch das regionale Gesetz der Balearen über nicht eheliche Lebenspartnerschaften (registrierte) Partner unter Umständen einen Ausgleichsanspruch haben können. Der Oberste Gerichtshof in Madrid hat jetzt einen Ausgleichsanspruch allerdings auch generell bejaht, wenn einen “ungerechtfertigte Bereicherung” eines Partners vorliege. In dem von den Richter entschiedenen Fall hatte ein Paar über 50 Jahre zusammengelebt, wobei die Frau den Haushalt übernahm und der Mann als erfolgreicher Arzt tätig war. Nachdem der Mann unerwartet verstarb, war seine Schwester die gesetzliche Alleinerbin. Gegen diese klagte nun die Lebenspartnerin auf einen Ausgleich. Das Gericht sprach ihr unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung für ihren Beitrag zur erfolgreichen Beziehung einen Anspruch auf 25% aller während der Ehe erworbenen Güter zu. Inwieweit sich auch Deutsche, die auf Mallorca leben, auf dieses Urteil berufen können, ist noch nicht entscheiden, dürfte aber grundsätzlich möglich sein (Urt. Tribunal Supremo v. 17.06.2003)
Auseinandersetzung nichtehelicher Partner II
Bei der Auseinandersetzung von nichtehlichen Lebensgemeinschaften kann es zu erheblichen Schwierigkeiten im Hinblick auf das gemeinsame Vermögen kommen. Deshalb ist es wichtig, dass nach Möglichkeit die Partner die wirtschaftlichen Verhältnisse mit einem Partnerschaftsvertrag regeln. Aber selbst in diesem Fall sind klare Regelungen erforderlich, wie ein Streit zeigt, der immerhin bis zum Obersten Gerichtshof in Madrid vorgedrungen ist: Nach dem Vertrag zwischen zwei nichtehelichen Lebenspartnern sollte die Frau einen Unterhalt nach Beendigung der Partnerschaft erhalten, die der Mann einstellen sollte, wenn die Frau eine eigene Arbeit aufnähme. Die wollte aber darüber hinaus auch noch die Hälfte während der Partnerschaft erworbenen Vermögens beansprucht. Dagegen war der Mann der Ansicht, mit der Unterhaltsrente seien alle Ansprüche der Frau abgegolten. Letztere Ansicht überzeugt das Gericht aber nicht: Die Regelung im Vertrag über den Unterhalt berühre ihren Ausgleichsanspruch bezüglich des Vermögens nicht. Allerdings müsse sich dabei den Wert des bei ihr verbliebene PKW anrechnen lassen (Tribunal Supremo, Urt. v. 22.2.2003).
Entschädigung bei Ende „wilder Ehe“
Nichteheliche Lebenspartner können in Deutschland bei Beendigung der Partnerschaft nicht damit rechnen, dass sie einen wirtschaftlichen „Ausgleich“ bei Beendigung des Partnerschaft erhalten können. Anders entscheiden in jüngerer Zeit spanische Gerichte. Sie billigen dem Partner, der durch die Trennung eine Vermögenseinbuße erleidet, also schlechter dasteht, einen Anspruch auf Entschädigung zu. In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht in Saragossa unlängst einer Frau einen Entschädigung zugebilligt, die ihren Job aufgegeben hatte, als sie mit ihrem Partner zusammenzog und sich fortan um den Haushalt kümmerte. Außerdem habe sie nicht nur für ihren Partner sondern auch noch für dessen Mutter gesorgt. Dadurch sei der Mann in der Beziehung ungerechtfertigt bereichert und dies sei der Frau durch eine Entschädigung auszugleichen. Ob diese Rechtsprechung auch auf Deutsche anzuwenden ist, die in Spanien leben, ist bisher noch nicht abschließend entschieden. Allerdings spricht die Anwendung allgemeiner Rechtsinstitute wie die ungerechtfertigte Bereicherung, die auch für Ausländer geltend, dafür, dass für Deutsche in Spanien unter Umständen besseren Rechtsschutz genießen als in Deutschland. Wenn Streitereien von vorne herein vermieden werden sollen, sollten die Lebenspartner schon zu Beginn ihrer Beziehung einen entsprechenden Vertrag abschließen, der ihre Ansprüche regelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn gemeinsames Vermögen angeschafft werden soll (AP Saragossa, Urt. v. 23.06.2003)
Entschädigung für Lebenspartner
Seit längerem billigt die spanische Rechtsprechung beim Auseinandergehen von Lebenspartnern nach einem längeren Zusammenleben eine Entschädigung zu. Diese Entschädigung wird auf den Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt. Eine solche muss aber auch tatsächlich von dem Partner, der eine Entschädigung verlangt auch tatsächlich nachgewiesen werden. Das hat der Oberste Gerichtshof in Madrid kürzlich in einem Urteil unterstrichen. Um zu einer Entschädigung zu kommen, reiche eine lang dauernde Beziehung allein nicht aus. Vielmehr müsse beispielsweise durch die reine Heimarbeit eines Partners dem anderen der Rücken für die Vermögensbildung freigehalten worden sein oder einer der Partner muss durch die Trennung in eine finanzielle Schieflage geraten, während dem anderen allein das Vermögen zufällt. Dies war in dem von den Richtern in Madrid entschiedenen Rechtsstreit nicht der Fall. Daher wiesen sie die Klage auf Ausgleichszahlung ab. (Tribunal Supremo, Urt. v. 5.2.2004)
Vermögensauseinandersetzung bei nichtverheirateten Paaren
Bei Paaren, die nicht verheiratet sind, ist bei Beendigung der Beziehung die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens häufig schwierig, da nicht auf die Regelungen zur Auseinandersetzung eines ehelichen Güterstandes zurückgegriffen werden kann. Besonders schwierig sind Fälle, wo ein Partner zwar den gesamten Kaufpreis für ein gemeinsames Haus aufgebracht hat; aber beide Partner jeweils zur Hälfte als Miteigentümer in das Grundbuch eintragen sind. In diesen Fällen hat die im Grundbuch eingetragene Situation Vorrang, entschied der Oberste Gerichtshof. Bei der Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums stehe deshalb jedem Partner die Hälfte des aktuellen Verkehrswertes der Immobilie zu, befand das Gericht. In Spanien erkennt die Rechtsprechung dem Partner, der alles alleine bezahlt hat, allenfalls einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den anderen zu. In dem von den Richtern in Madrid entschiedenen Fall wurde allerdings ein solcher ebenfalls verneint, weil die Partnerin zwar nicht den Preis der Immobilie gezahlt, aber sich um den Haushalt gekümmert und das gemeinsame Kind erzogen hätte. Daher habe die Partnerin auch einen Beitrag zur Beziehung geleistet, so dass der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht statthaft sei. (Tribunal Supremo, Urt. v. 14.5.2004)
(c) 2006 Niels Becker
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