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Steuern beim Erben

Erbschaftssteuern bei Immobilien

Zunächst stellt das spanische Erbschaftssteuerrecht in erheblichem Maße die Person des Erben in den Mittelpunkt. In Art. 6 Abs. 1 des Gesetz 29/1987 vom 18.12.87 wird die Steuerpflicht des Erben festgelegt.

Erben, die in Spanien Residenten sind, unterliegen in Spanien der unbeschränkten Steuerpflicht.

Das bedeutet: Der Resident muß im Falle einer Erbschaft das gesamte ererbte Vermögen in Spanien der spanischen Erbschaftssteuer unterwerfen.

Beispiel

  • Der Erbe mit Hauptwohnsitz Spanien erbt Vermögen in Deutschland.

In diesem Fall ist auch das deutsche Vermögen in Spanien zu versteuern.

Nichtansässige Erben

Nichtansässige Erben oder nicht residente Beschenkte unterliegen in Spanien der beschränkten Steuerpflicht (Art 7 des Gesetzes 29/1987), für Güter, die in Spanien belegen sind - also zum Beispiel Immobilien-.

Dies bedeutet: Der Wert des in Spanien gelegen Hausgrundstücks wird auch von der spanischen Erbschaftssteuer für nicht in Spanien ständig lebende Erben erfaßt.

Beispiel

  • Die nichtresidenten deutschen Erben erhalten ein Ferienhaus in Spanien.

In diesem Fall gilt nach einer Neuregelung des spanischen Erbschaftstseuerrechtes nunmehr, dass das Vermögen der Nichtresidenten so wie das Vermögen der Residenten besteuert wird. Das bedeutet, die Besteuerung unterliegt, zahlreichen Ausnahmen und u.U. auch Vergünstigungen, die regional stark unterschiedlich sind. In einigen Regionen gibt es großzügige Freibeträge in anderen nicht. Diese Ungleichbehandlungen von Nachlässen innerhalb Spanien ist aber nach der neusten spanischen Rechtsprechung rechtswidrig und bedarf der Neuregelung durch den Gesetzgeber.

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(c) 2008, 2015 Niels Becker