Hier berichte ich über meine Arbeit, interessante Neuigkeiten aus unserer Kanzlei sowie aktuelle Rechtsfragen.
Sonntag, 8. Juni 2008 - 14:06 Uhr
EU-Justizminister verabschieden Verordnung zum internationalen Vertragsrecht
Bild: Gerd Altmann@pixelio.de
Die Justizminister der europäischen Union haben am vergangenen Freitag die so genannte Rom I - Verordnung verabschiedet. Damit soll die Ermittlung des auf internationale Verträge anwendbaren nationalen Rechts innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht und verbessert werden.
Bisher fand insoweit das Römische Übereinkommen von 1980 Anwendung. In der Gerichtspraxis ergaben sich in der Vergangenheit jedoch immer wieder Schwierigkeiten, welches Recht letztendlich auf einen internationalen Vertrag anzuwenden war. In der täglichen Praxis unserer Kanzlei wird die Verordnung, sobald sie in Kraft getreten ist, eine große Rolle spielen: Sie umfasst nicht nur Kauf- und Dienstverträge sondern auch u.a. Transportrecht, gesitiges Eigentum, Arbeitsrecht und Verbraucherverträge.
Nicht umfasst ist das Familien- und Erbrecht.
Mittwoch, 4. Juni 2008 - 17:44 Uhr
Frau aus Denia verkauft Kind
Bild: (C) Niels Becker
Mit einem Fall, der auch direkt dem Mittelalter entsprungen sein könnte, muss sich die Justiz in Sueca und Denia beschäftigen.
Eine 25 -jährige Mutter aus Denia hat für 500 EUR unter der Vermittlung einer "Agentin" ihr eigenes neugeborenes Kind an ein kinderloses Ehepaar aus Cullera (Provinz Valencia) verkauft. Die Mutter gab wirtschaftliche Gründe für ihr Verhalten an. Die "Käufer" erklärten, keine "böse Absicht" bei der ungewöhnlichen Art der Erfüllung ihres Kinderwunsches gehabt zu haben.
Aufgefallen ist die Angelegenheit durch die Hebamme, die den Neugeborenen für die "Käufer" betreute. Diese hatte Verdacht geschöpft und die Sache angezeigt. Gegen die biologische Mutter, die Vermittlerin und die "Käufer" wurde ein Strafverfahren wegen eines Delikts gegen die familiären Beziehungen gemäß Art. 221 des spanischen Strafgesetzbuches eingeleitet. Dabei handelt es sich um kein Kavaliersdelikt: Die Strafandrohung beträgt zwischen einem und fünf Jahren und als Nebenstrafe den Verlust des elterlichen Sorgerechtes zwischen vier und zehn Jahren, was besonderes die "Verkäuferin" betreffen dürfte, die noch zwei andere Kinder hat. (Quelle: Las Provincias)
Dienstag, 3. Juni 2008 - 09:22 Uhr
Beitritt im laufenden Prozess
Bild: Justizpalast Benidorm
Nach der spanischen Zivilprozessordnung ist das gemeinsame Streiten verschiedener Kläger möglich. Genauso enthält das Gesetz Regelungen zum späteren Beitritt weiterer Parteien oder sogenannter Streithelfer. In der Praxis werden diese Möglichkeiten selten genutzt. In einem von uns betreuten Rechtsstreit hat jetzt ein Zivilgericht in Benidorm zugelassen, dass unser Mandant einem Baurechtsprozess seines Nachbarn beitreten kann, da er wie dieser Baumängel an seinem Haus wegen Erdarbeiten auf Nachbargrundstücken zu beklagen hat. Damit hat die neue Partei vier Jahre Rechtsstreit "gespart". Denn solange läuft der Prozess schon, bei dem in den verschiedene Gutachter schon auf das Vorhandensein derselben Mängel beim Grundstück unserers Klienten hingewiesen hatten. Auf unseren Antrag auf nachträglichen Eintritt als Kläger entschied das Gericht, dass eine solche Beteiligung prozessökonomisch und sinnvoll sei.
Freitag, 23. Mai 2008 - 14:59 Uhr
Register über Lebensversicherungen verzeichnet über 65.000.000 Verträge
Seit dem 19. Juni 2007 werden Lebensversicherungen in Spanien in einem zentralen Register erfasst. Damit soll sichergestellt werden, dass die Erben des Versicherten tatsächlich vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erhalten. In der Vergangenhiet waren in Spanien Versicherungssummen in erheblicher Höhe nämlich gar nicht ausgezahlt worden, da die Angehörigen von der Exisistenz des Vertrages keine Kenntnis hatten. Das Register ist ein voller Erfolg: Bis gestern hat es insgesamt mehr als 208.000 Bescheinigungen über das Vorliegen von Lebensversicherungen ausgestellt. 43.299 Bescheinigungen wiesen das Bestehen eines Vertrages aus.
Die Bescheinigungen müssen obligatorisch bei der Erbabwicklung angefordert werden.
Donnerstag, 22. Mai 2008 - 22:49 Uhr
Bundeskabinett beschließt Reform des Versorgungsausgleichs
Hierzu hat das Bundesjustizministerium folgende Pressemitteilung herausgegeben:
"Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung: Reform des Versorgungsausgleichs
Berlin, 21. Mai 2008
Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird nichts geändert.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.
„Der Versorgungsausgleich hat sich bewährt und ist nach wie vor unverzichtbar. Es gibt aber Reformbedarf, weil derzeit eine gerechte Verteilung der Versorgungen aus der Ehe häufig verfehlt wird und das komplizierte Recht nur noch von wenigen Experten verstanden wird“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Unsere Reform sorgt für mehr Gerechtigkeit, denn künftig sind Chancen und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungen gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt. Bislang hatte der ausgleichsberechtigte Ehepartner - oft die Frau - das Nachsehen.“
Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangt hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab.
Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem kann auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, werden vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
„Wegen der wachsenden Bedeutung dieser Zusatzversorgungen ist die Reform besonders wichtig. Vor allem der Ehepartner, der im Interesse der Familie ganz oder teilweise seine eigene Erwerbsarbeit zurückstellt, wird von der Reform profitieren, gerade bei langjährigen Ehen. Das sind häufig die Frauen“, sagte Zypries. „Durch die Reform erhalten die Eheleute zudem größere Spielräume, den Versorgungsausgleich individuell zu vereinbaren und so ohne gerichtliche Entscheidung zu regeln. Das neue Recht wird außerdem wesentlich übersichtlicher und sprachlich verständlicher“.
Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. „externe Teilung“. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.
Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten. Das FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird nochmals verlängert und mit Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden.
Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
1. Grundsatz der internen Teilung
Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im geltenden Recht werden vermieden. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung auseinandersetzen. Das entspricht ihrem Interesse an einem „clean cut“, also an einer möglichst abschließenden Regelung bei der Scheidung.
Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000,- € erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000,- €. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.
2. Ausnahmsweise externe Teilung
Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50,- € monatliche Rente bzw. ca. 6.000,- € Kapitalwert. Bei „arbeitgebernahen“ Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000,- € Kapitalwert.
Beispiel: Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von 30.000,- € auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der Betrag von 15.000,- € nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.
3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung
Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern oder extern teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet, müssen die Anrechte nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden. Fehleranfällige Prognosen sind damit entbehrlich. Die Barwert-Verordnung als bisheriges Hilfsmittel kann entfallen.
4. Verzicht auf Bagatellausgleiche
Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich. Zugleich befreit dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen bei ca. 25,- € monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000,- € Kapitalwert.
Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist in der Ehe so ein Deckungskapital von insgesamt 1.000,- € entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540,- € und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530,- € erworben hat. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen.
5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit
Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungs¬träger entbehrlich sind.
6. Ausgleich von „Ost- / West-Anrechten“
Das faktische „Ost-West-Moratorium“ wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann künftig auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über „West-Anrechte“ als auch über „Ost-Anrechte“ verfügen.
Bislang musste der Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt ist eine abschließende Regelung bei der Scheidung möglich, weil beispielsweise die „Entgeltpunkte West“ und die „Entgeltpunkte Ost“ gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden können.
7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger
Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).
8. Hintergrund des Reformvorhabens
Seit 1977 (in den neuen Bundesländern seit 1992) wird bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Im Oktober 2004 hatte die Expertenkommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz Vorschläge für eine Reform unterbreitet (siehe www.bmj.bund.de\Versorgungs-ausgleich). Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium der Justiz ein Reformkonzept erarbeitet, das – teilweise über die Vorschläge der Kommission hinausgehend – den Versorgungsausgleich insgesamt neu ordnet. Der jetzt vorliegende Regierungsentwurf beruht auf dem Diskussionsentwurf vom August 2007 und auf dem Referentenentwurf vom Februar 2008. Er greift viele Anregungen auf, die von der familiengerichtlichen Praxis und von den Versorgungsträgern an das Bundesministerium der Justiz herangetragen wurden. Er berücksichtigt die wechselseitigen Interessen der Ehegatten, der Versorgungsträger, der Anwälte und der Familiengerichte und stellt ein ausgewogenes Gesamtkonzept dar."
Freitag, 16. Mai 2008 - 17:22 Uhr
Makler kann Schadenersatz verlangen
Verkauft ein Immobilienbesitzer trotz bestehenden Exklusivauftrages mit einem Makler die Immobilie selbst, kann der Makler Schadenersatz verlangen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Berufungsgerichts in Madrid, das demnächst in der wöchentlichen Urteilskolumne von Rechtsanwalt Niels Becker in der Mallorca Zeitung erscheint.
Dienstag, 13. Mai 2008 - 14:28 Uhr
Neue Strafgerichte
Das spanische Justizministerium hat angekündigt, dass in diesem Jahr 15 Richterplanstellen für neue Strafgerichte geschaffen werden sollen. Zunächst sollen drei Gerichte bis zur Jahresmitte eröffnet werden. Dabei entfällt je ein neues Strafgericht auf Orihuela und eines auf Benidorm.