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Wenn es zur Trennung von Ehepartnern kommt, ist die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens oft ein Zankapfel. Hier spielt insbesondere die gemeinsame Immobilie eine Rolle, die meist einen Hauptbestandteil des Vermögens ausmacht. Andererseits kann die Immobilie einem der Partner durch das Familiengericht zur Benutzung zugewiesen werden, wenn die Ehepartner ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Spanien haben, wobei es für das Familiegericht nicht unbedingt auf die Residencia ankommt. Für den anderen Partner stellt sich dann die Frage, ob und wie er seinen Anteil am Haus möglichst schnell versilbern kann.

Wie diese beiden Rechtspositionen miteinander zu vereinbaren sind, beschäftigt häufig die Gerichte. Früher legten sie das Schwergewicht häufig darauf, dass jeder Partner das Miteigentum im Rahmen der Auflösung des gemeinsamen Vermögens versilbern, sprich in Ernstfall bei fehlender Einigung unter den Hammer der Zwangsversteigerung bringen konnte. Wenn dem anderen die Ehewohnung durch das Familiengericht zur Benutzung zugewiesen war, musste er mit Zuschlag bei der Versteigerung das Haus verlassen. Eine Gegenansicht kam genau zu dem umgekehrten Ergebnis und meinte, das Eigentum an dem Haus dürfe, solange wie es dem anderen Partner zugewiesen ist, nicht versteigert werden.

Vor einiger Zeit hat das Berufungsgericht der Balearen in Palma (Urt. v. 05.02.2003) mit einem ganz neuen Ansatz versucht, eine Harmonisierung beider Rechtspositionen zu erreichen. In dem von dem Gericht entschiedenen Fall war der Ehefrau durch das Familiengericht das gemeinsame Haus zur alleinigen Benutzung zugewiesen worden. Außerdem hatte dieses angeordnet, dass der Ehemann allein die Raten für die Hypothek zu bestreiten habe. Damit war dieser nicht einverstanden. Er wollte das Objekt möglichst schnell versilbern und außerdem nur die Hälfte der Raten tragen.

Zuweisung der Ehewohnung und Hypothek

Hierzu traf das Gericht eine quasi salomonische Entscheidung: Der Ehemann sei als Alleinverdiener allein in der Lage für die Raten aufzukommen. Daher müsse er für diese zunächst aufkommen; allerdings könnten seine Zahlungen dann bei der späteren Vermögensauseinadersetzung berücksichtigt werden. Da die Ehefrau sonst kein Einkommen habe, sei sie besonders schützenswert und die Zuweisung des Hauses daher gerechtfertigt. Allerdings sei es dem Ehemann unbenommen jederzeit das Miteigentum durch Einleitung der Zwangsversteigerung aufzulösen. Allerdings müsse dann trotz der Zwangsversteigerung die Benutzung der Immobilie durch die Ehefrau aufgrund der familiengerichtlichen Zuweisung weiter respektiert werden. Dies bedeutet allerdings, dass faktisch in der Zwangsversteigerung das Haus nicht besonders interessant für Bieter sein dürfte. Denn sie müssen abwarten, bis die Ehefrau auszieht oder das Familiengericht die Wohnungszuweisung aufhebt.

Kaufvertrag ohne Zustimmung des Ehepartners

Nach dem in Spanien gültigen gesetzlichen Ehegüterrecht der „ganaciales“ wird alles was während der Ehe erworben wird, grundsätzlich Miteigentum beider Ehepartner – egal, auf wessen Namen das Vermögen im Grundbuch eingetragen ist. Fehlt die Zustimmung des Ehepartners ist der Vertrag anfechtbar. Über einen solchen Fall hatte der Oberste Gerichtshof in Madrid in seinem Urteil vom 23.07.2008 zu entscheiden: Der Ehemann aus dem nordspanischen Gijón in Asturien hat einen Kaufoptionsvertrag als Verkäufer einer Immobilie unterschrieben. Die Unterschrift der Ehefrau lag nicht vor. Diese weigerte sich, den entsprechenden Notarvertrag zu unterzeichnen, da sie mit dem Verkauf nicht einverstanden war. Daraufhin verklagte der Käufer die Eheleute auf Abschluss der Escritura. Hier ging die Ehefrau nochmals in die Offensive, indem sie Widerklage erhob auf Feststellung der Unwirksamkeit des Optionsvertrages. Hiermit bekam sie in letzter Instanz Recht: Der Oberste Gerichtshof befand, dass ohne die Unterschrift beider Ehepartner der Optionsvertrag anfechtbar sei und daher die Klage auf Abschluss der Escritura keinen Erfolg haben könne.

Auseinandersetzung der Spanienimmobilie bei Scheidung

Im Scheidungsfall muss bei Spaniern mit dem Güterstand der Ganaciales ein spezielles sehr langwieriges Auseinadersetzungsverfahren geführt werden.
Auf Mallorca stellt sich dieses Problem allerdings nicht: Denn bei Mallorquinern gilt als gesetzlicher Güterstand nach dem regionalen Sonderzivilrecht die Gütertrennung, sodass jeder Partner allein verfügen kann.
Für Deutsche in Spanien sieht das ganze noch anders aus; denn, soweit für sie der gesetzliche deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft anwendbar ist, kann zwar jeder Ehepartner über sein Vermögen grundsätzlich frei verfügen. Es entsteht kein Miteigentum an dem während der Ehe erworbenen Vermögen; bei einer Scheidung besteht lediglich eventuell ein Ausgleichsanspruch. Möchte jedoch ein Ehepartner über sein Vermögens als Ganzes bzw. einen wesentlichen Teil verfügen, braucht er die Zustimmung des Partners, sonst ist der Vertrag unwirksam und Verfügungen können vom übergangenen Partner angefochten werden. Nach der Scheidung kann bei Deutschen die Spanienimmobilie bei fehlender Einigung im Wege der Zwangsversteigerung auseinandergesetzt werden. Das gilt natürlich erst Recht bei Trennung von nicht ehelichen Lebenspartnern.

Sinnvoller ist es allerdings, wenn beide Partner eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung anstreben. Das hat nicht nur den Vorteil, dass beide Partner auch wirtschaftlich von dem anderen unabhängig werden. Wird die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren betrieben, können sich in Spanien wichtige Steuervorteile z.B. bezüglich der Grunderwerbs- und der Spekulationssteuer ergeben. Hier sollten Sie rechtzeitig unsere Beratung suchen.

Ist keine Einigung möglich, vertreten wir natürlich auch beim gerichtlichen Auseinandersetzungsverfahren.

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