Hier berichte ich über meine Arbeit, interessante Neuigkeiten aus unserer Kanzlei sowie aktuelle Rechtsfragen.
Samstag, 19. Mai 2007 - 10:28 Uhr
Brahms Requiem - ein Erfolg

Bild: (C) Niels Becker
Das von unserer Kanzlei als Sponsor unterstützte Konzert des internationalen Chors von Javea (Coral Clásica Javiense) mit dem Symphony Choir of Johannesburg und dem Sinfonieorchester Alicante war gestern bis auf den letzten Platz ausverkauft.
Das Publikum feierte die Musiker nach einer großartigen Darbietung mit stehendem Applaus. Unsere Kanzlei ist stolz, mit einem finanziellen Beitrag zum Gelingen des Abends beigetragen zu haben.
Donnerstag, 17. Mai 2007 - 09:21 Uhr
Region Valencia lobt Fördermittel für Biodiesel und Bioethanol aus

Die Region Valencia hat das Förderprogramm 2007 für erneuerbare Energien mit der Bereitstellung von Mitteln für Biodiesel und Bioethanol gestartet. Föderungswürdig sind Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur (Steigerung der Verfügbarkeit) sowie Projekte zur Erforschung und Produktion dieser Treibstoffe. Die Antragsfrist für das Jahr 2007 endet bereits am 22.06.2007.
Mit Spannung werden nun die Förderprogramme für Solarenergie (Solarthermie und Photovoltaik) sowie Windenergie erwartet.
Mittwoch, 16. Mai 2007 - 11:38 Uhr
Spanien verabschiedet neues Bodengesetz ("Ley del Suelo")

Das spanische Parlament hat soeben en neues Bodengesetz verabschiedet, wie das Wohnungsbauministerium in einer Pressemitteilung bekannt gibt. Dieses Gesetz regelt die grundsätzliche Nutzung des Bodens für Bauzwecke. Da nach einem Urteil des spanischen Verfassungsgerichts das öffentliche Baurecht und dessen Ausgestaltung Sache der Regionen ist, kann der Zentralsaat mit seinem Bodengesetz nur einen Rahmen vorgeben, der von der regionalen Gesetzgebung dann einzuhalten ist.
Neben einer Vielzahl von Neuregelungen, die auch die ein neues Bewertungsverfahren für den Boden einführt, das insbesondere bei Enteignungen nachteilig für die Eigentümer sein wird, soll vor allem mehr Transparenz für die Bürger bei der Verabschiedung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen geschaffen werden. Die Verabschiedung solcher Pläne in einem für den Bürger wenig durchschaubaren Verfahren hatte in der Vergangenheit für heftige Proteste gesorgt. Jetzt sollen die Gemeinden solche Pläne nicht nur öffentlich auslegen sondern auch im Internet veröffentlichen.
Auch auf das Zivilrecht hat das Gesetz Auswirkungen: Geplant ist, dass bei Grundstücksverkäufen, der Notar verpflichtet ist, eine Bescheinigung der Gemeinde zu protokollieren, wie das Grundstück baurechtlich klassifiziert ist. Bei Häusern und Wohnungen muss eine Bescheinigung beigebracht werden, dass diese "legal", d.h. entsprechend der Baugenehmigung errichtet worden sind.
Dienstag, 15. Mai 2007 - 13:07 Uhr
Zügige Entscheidungen in Familiensachen

Das Bundekabinett hat wichtige Reformen zur Verbesserung des Verfahrens in Familiensachen beschlossen. Wichtige Neuerungen werden auch das Erbscheinsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen, da das Verfahren und die Rechtsmittel völlig neugestaltet werden sollen.
Das Bundesjusitzministerium hat hierzu die nachfolgende Pressemitteilung herausgegeben:
"Berlin, 9. Mai 2007
Das Kabinett hat heute eine grundlegende Reform familienrechtlicher Verfahren beschlossen. Darüber hinaus wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuung, Unterbringung, Nachlass, Register, Freiheitsentziehung) neu geregelt. Das Gesetz soll Mitte 2009 in Kraft treten.
I. Reform des familiengerichtlichen Verfahrens
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir weitere Möglichkeiten schaffen, um familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Im Hinblick auf familiengerichtliche Verfahren sind u. a. folgende Änderungen vorgesehen:
* Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht müssen vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Beiden Elternteilen soll der Umgang mit dem Kind auch während eines anhängigen Verfahrens möglich sein, damit die Beziehung nicht leidet. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren (2005: im Schnitt 6,8 Monate) soll verkürzt werden. Einvernehmliche Lösungen der Eltern werden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.
* Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Erste Priorität soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben. Gelingt dies nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Gerade in Fragen des Umgangsrechtes muss schnell entschieden werden, damit der Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil aufrechterhalten wird und die Beziehung keinen Schaden nimmt.
* In Fällen von Kindeswohlgefährdung kann das Gericht früher als bisher eingeschaltet werden. Es kann mit den Eltern ein sogenanntes „Hilfegespräch“ führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann. Auch diese Fälle müssen im Interesse der Kinder vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.
* Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen.
* Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen - z.B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.
* Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird schneller und effektiver. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen werden nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.
Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Anders beim Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.
* Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.
* Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit können künftig alle Streitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von einem Gericht entschieden werden. Derzeit sind die Familiengerichte zwar für Scheidungsverfahren, Unterhaltsfragen und Streitigkeiten aus ehelichem Güterrecht zuständig. Zahlreiche vermögensrechtliche Streitigkeiten, die für die Unterhaltspflicht oder den Zugewinnausgleich bedeutsam sind, fallen aber in die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte. Typische Fälle sind Streitigkeiten über den Ausgleich untereinander, wenn ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen in Anspruch genommen wird, oder die Frage der Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung die Wohnung allein weiter nutzt.
Das Bundesjustizministerium hatte darüber hinaus vorgeschlagen, das Scheidungsverfahren in bestimmten Fällen auch ohne Rechtsanwalt zu ermöglichen. Eine entsprechende Regelung ist im Kabinettentwurf nicht mehr enthalten, da die Vorbehalte im Bundestag dagegen zu groß sind. Vorgesehen war, dass Ehegatten ohne gemeinsame Kinder im gerichtlichen Scheidungsverfahren dann keinen Anwalt brauchen, wenn sie sich über den Ehegattenunterhalt (notariell beglaubigt) sowie über Hausrat und Ehewohnung (formfrei) geeinigt hatten. Es bleibt abzuwarten, ob die Länder, die sich mehrheitlich für das vereinfachte Scheidungsverfahren ausgesprochen haben, eine entsprechende Ergänzung des Reformentwurfs vorschlagen. Die Stellungnahme ist für Juli vorgesehen.
II. Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich - einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.
Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt."
Freitag, 11. Mai 2007 - 11:08 Uhr
Rechtsanwalt Niels Becker publiziert zum internationalen Erbrecht

Bild: Beck Verlag
Viele Deutsche transferieren Kapital in die Schweiz. Dies gilt besonders für Deutsche in Spanien, die damit hohe Erbschaftssteuern vermeiden wollen. Aber wie kommen die Erben an das Geld bei der Schweizer Bank? Wie kann der Nachlassplaner Vorsorge treffen, um Streit zu vermeiden? Zu diesem Thema hat Rechtsanwalt Niels Becker einen Fachartikel ( " Das Schweizer Konto im Nachlass Deutscher") in der Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (Heft 5/2007 S. 208 ff) veröffentlicht.
Mittwoch, 9. Mai 2007 - 11:37 Uhr
Register über Lebensversicherungen
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Die Costa Blanca Nachrichten berichten in der aktuellen Ausgabe (4.5.) im Immobilienteil über das neue Register für Lebensversicherungen. Rechtsanwalt Niels Becker hat hierzu in dem Bericht als Experte Stellung genommen.
Freitag, 4. Mai 2007 - 10:35 Uhr
Pressebericht zum Register über Lebensversicherungen

Rechtsanwalt Niels Becker hat einen Beitrag zum neuen Register über Lebensversicherungen verfasst, der demnächst in der Mallorca Zeitung erscheinen wird.
Dem neuen Register müssen alle Lebensversicherungen von den Versicherern gemeldet werden. Im Erbfall gibt eine Bescheinigung den Erben Auskunft über die laufenden Verträge.


