El Proceso monitorio

Das Mahnverfahren in Spanien

Unter welchen Voraussetzungen kann man als Gläubiger schneller an sein Geld bzw. zumindest an einen Titel kommen? Im Januar 2001 wurde in Spanien ein mit dem deutschen Recht vergleichbares Mahnverfahren in die spanische Zivilprozessordnung eingeführt (LEC). Auch in Spanien setzt sich allmählich die Erkenntnis durch, dass gerade im Geschäftsleben das Mahnverfahren eine Möglichkeit darstellt, ohne großen Aufwand rasch an einen Titel gegenüber zahlungsunwilligen Schuldnern zu kommen. Die Beitreibung zivilrechtlicher Forderungen gehört zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten.

Das spanische Verfahren setzt immer voraus, dass der Gläubiger seine Forderung durch Dokumente belegen kann.

Welche Forderungen können im Wege des Mahnverfahrens („proceso monitorio“) geltend gemacht werden?

Allem voran darf die Forderung eine Summe von 30.000 Euro nicht überschreiten. Die Höhe der Forderung muss exakt beziffert, fällig und einklagbar sein. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, Umlageforderungen aus Wohnungseigentümergemeinschaften geltend zu machen.

Welche Dokumente werden benötigt?

Am einfachsten ist natürlich ein Schuldanerkenntnis, das jedoch im Geschäftsleben nur selten besteht. So kann bei handelsrechtlichen oder etwa bei Handwerkerforderungen das Bestehen der Forderung unter Umständen auch durch Unterlagen bewiesen werden wie zum Beispiel durch Rechnungen, Lieferscheine, Belege, Telegramme u.ä. Wichtig ist, dass sich daraus zum einen der Bestand der Forderung ergibt und sich zum anderen eine bestehende Geschäftsbeziehung nachweisen lässt. Bei Eigentümergemeinschaften reicht in der Regel eine Bescheinigung des Verwalters über das Bestehen der Schuld aus.

Welches Gericht ist zuständig?

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird bei dem erstinstanzlichen Gericht am Wohnsitz beziehungsweise am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners gestellt. Der Prozess beginnt mit dem Antrag des Gläubigers, aus dem sowohl Identität und Wohnsitz des Gläubigers als auch des Schuldners und die Höhe sowie der Grund der Geldforderung enthalten. Dieser Antrag kann ohne Anwalt oder Gerichtsprokurator gestellt werden. Ist der Gläubiger eine Gesellschaft, muss der Antrag von einer zur Vertretung des Unternehmens vor Gericht berechtigten Person gestellt werden.

Welche Möglichkeiten hat der Schuldner, um nach Zustellung des Mahnbescheides zu reagieren?

Wenn der Schuldner die Forderung für berechtigt hält, kann er am sichersten den Betrag bei der Gerichtskasse hinterlegen. Hat er die Summe direkt an den Gläubiger gezahlt, sollte er die Quittung der Zahlung dem Gericht vorlegen. Damit ist das Mahnverfahren dann beendet. Reagiert der Schuldner nicht, erhält der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, mit dem in das Vermögen des Schuldners – sofern vorhanden – vollstreckt werden kann.

Wehrt sich der Schuldner gegen den Mahnbescheid, weil er das Begehren des Gläubigers für unbegründet hält, muss er innerhalb einer Frist von 20 Tagen schriftlich Widerspruch erheben und anzeigen, dass er die Forderung nicht akzeptiert. Das Widerspruchsschreiben muss von einem Anwalt oder von einem Prokurator unterschrieben sein, wenn die Forderung 900 Euro übersteigt. Wenn die Forderung unter 3000 Euro liegt, geht das Verfahren mit einem Termin vor dem Richter weiter und wird mit einem Urteil abgeschlossen.

Übersteigt die Forderung den Betrag von 3.000 Euro, wird der Gläubiger aufgefordert, innerhalb von einer Frist von einem Monat das ordentliche Klageverfahren einzuleiten (s. hierzu die Broschüre „In Spanien vor Gericht: Klagen und verklagt werden“). Kommt der Gläubiger der rechtzeitigen Einreichung der Klage nicht nach, muss er dem Schuldner die Anwaltskosten für den Widerspruch bezahlen.

Was können wir für Sie tun?

Seit Einführung der gesetzlichen Möglichkeit vertreten wir Private wie mittelständische Unternehmen gegen zahlungsunwillige Schuldner. Natürlich verhelfen wir auch Schuldnern zu ihrem Recht, wenn sie sich gegen unberechtigte Forderungen wehren wollen. Gerade die Neuheit des Verfahrens birgt zahlreiche Unwägbarkeiten vor Gericht. Vertrauen Sie daher Ihre Forderungsbeitreibung in Spanien von vornherein unseren professionellen Händen an.
(c) Niels Becker 2006

In unserer aktuellen kostenlosen Broschüre „In Spanien vor Gericht – das Mahnverfahren“ erhalten Sie weitere Informationen über den Ablauf des Mahnverfahrens in Spanien.


Sie haben juristischen Beratungsbedarf? Gerne können Sie sich an unsere Büros wenden und einen Termin vereinbaren oder per E-Mail zu Ihrem Problem ein unverbindliches Angebot bzw. eine Rechtsauskunft anfordern.