Bis zum 04.05.2010 gültige Textfassung.

Artikel 815. Zulassung des Antrags und Zahlungsaufforderung

1. Wenn die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen die in Artikel 812 Abs.2 vorgesehenen sind oder nach Auffassung des Gericht einen Anscheinsbeweis über das Recht des Antragstellers darstellen und bestätigen was in diesem erklärt wird, wird der Schuldner durch Verfügung mit einer Frist von zwanzig Tagen zur Zahlung aufgefordert, die dem Gericht nachzuweisen ist oder dass er vor diesem zu erscheinen habe und durch ein zusammengefasstes Widerspruchsschreiben die Gründe darlegt, weshalb er nach seiner Ansicht den geforderte Betrag entweder ganz oder teilweise nicht schuldet. Die Aufforderung wird dem Schuldner gemäß der Form des Artikels 161 dieses Gesetzes zugestellt mit dem Hinwies, dass im Falle der Nichtzahlung oder des Nichterscheinens vor Gericht mit dem Vortrag von der Zahlung entgegenstehenden Gründen gegen ihn die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften des nachstehenden Artikels eingeleitet wird.

2. Bei den Schuldforderungen, die sich auf die Ziffer 2 des der Absatz 2 des Artikels 812 beziehen, muss die Zustellung an dem Ort vorgenommen werden, den der Schuldner zuvor für Zustellungen und Ladungen jeglicher Art bezüglich Angelegenheiten der Eigentümergemeinschaften bestimmt hat. Wenn er einen solchen Ort nicht bestimmt hat, wird die Zustellung in der Wohnung oder dem Geschäftslokal vorgenommen und, wenn die Zustellung auf diesem Wege auch nicht erreicht werden kann, wird sie gemäß der Vorschrift des Artikels 164 dieses Gesetzes vorgenommen.

Artikel 816. Nichterscheinen des aufgeforderten Schuldners und Anordnung der Vollstreckung. Zinsen

1. Wenn der aufgeforderte Schuldner nicht vor dem Gericht erscheint, ordnet dieses durch Beschluss die Zwangsvollstreckung der geschuldeten Summe an.

2. Nachdem die Zwangsvollstreckung angeordnet worden ist, wird diese nach dem Verfahren für die Vollstreckung aus Gerichtsurteilen betrieben, wobei Widerspruch nach den in diesem Verfahren vorgesehenen Fällen erhoben werden kann. Aber der Antragsteller des Mahnverfahrens beziehungsweise der Schuldner, gegen den die Zwangsvollstreckung anhängig ist, können weder den im Mahnverfahren geltend gemachten Betrag im ordentlichen Verfahren noch die Rückzahlung der durch des Zwangsvollstreckung Erhaltenen verlangen. Ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Anordnung der Zwangsvollstreckung fallen für den Betrag die Zinsen entsprechend Artikel 576 an.

Artikel 817. Zahlung des Schuldners

Wenn der Schuldner auf die Zahlungsaufforderung leistet, wird diesem, sobald er dies nachweist, eine Quittung über die Zahlung erteilt und das verfahren eingestellt.

Artikel 818. Widerspruch des Schuldners

1. wenn der Schuldner fristgerecht Widerspruchsschreiben einreicht, wird die Angelegtheit in dem entsprechenden Erkenntnisverfahren entschieden, dessen ergangenes Urteil Rechtskraft erlangt. Das Widerspruchsschreiben bedarf der Unterschrift von Rechtsanwalt und Gerichtsprokurator, wenn nach dem Streitwert entsprechend den allgemeinen Regeln deren Beteiligung notwendig ist. Wenn sich die Widerspruch auf dem Vorliegen einer Überforderung gründet, wird bezüglich des anerkannten Betrages gemäß Absatz 2 des Artikels 21 dieses Gesetzes verfahren.

2. Wenn der Streitwert der Forderung nicht den Wert übersteigt der für das Verbalverfahren vorgesehen ist, wird das Gericht unverzüglich Termin anberaumen. Wenn der Betrag diesen Wert übersteigt und der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsschreibens Klage erhebt, wird das Verfahren eingestellt und dem Gläubiger die Kosten auferlegt. Wenn die Klage erhoben wird, wird dem Beklagten diese gemäß den Vorschriften des Artikels 404 und fortfolgende dieses Gesetzes zugestellt.

(c) 2007 Niels Becker